Ersatzversorgung der WVG
Nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetztes befinden sich Letztverbraucher, welche Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, in der Ersatzversorgung. Die Ersatzversorgung wird vom jeweils aktuellem Grundversorger des Netzgebiets durchgeführt.