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Photovoltaik

Photovoltaik

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Regenerative Energien - Photovoltaik

Die Sonne: eine antizyklische Energielieferantin

Die jährliche Strahlungsenergie der Sonne schwankt in unserem Lande je nach geographischer Lage zwischen 900 und 1.250 kWh/m².
Nur bei klarem Wetter wird die maximale Sonneneinstrahlung auf die Erdoberfläche von 1.000 W/m² ereicht. 75% der eingestrahlten Sonnenenegrie entfällt hierzulande auf den Sommer; 25 % auf die Wintermonate.
Zum Vergleich: Die eingestrahlte Energie kann an einem Sommertag bis zu 80mal größer sein als an einem trüben Wintertag.
Das Energieangebot der Sonnenenergie ist aber nicht nur schwankend, es wird dazu auch noch antizyklisch bereitgestellt: Heizenergie wird z.B. gerade dann gebraucht, wenn die Sonne nicht scheint.

Solarkraftwerke: Strahlung oder Wärme nutzen

Sonnenenergie ist Energie in Form von Sonnenstrahlung.
Sie geht in neue Energiekreisläufe ein. Wind- und Wasserkraft sind daraus sekundär entstehende Formen: Die Sonne erwärmt Meere und Seen, Wasserdampf steigt auf, Wolken entstehen, Regen und Schnee fallen zur Erde. Flüsse und Gletscher bringen das Wasser zum Meer zurück.
Wind gleicht den Luftdruckunterschied zwischen Zonen verschieden warmer Luft aus. Wind- und Wasserkraftwerke nutzen Sonnenenergie indirekt.
Solarzellen- und Sonnenkollektoren-Kraftwerke nutzen Sonnenenergie direkt.

Je nach Art der Energieumwandlung von Sonnenenergie zu Elektrizität unterscheidet man grundsätzlich zwei Kraftwerkstypen:

  • Photovoltaische oder Solarzellen-Kraftwerke wandeln die Sonnenstrahlung (Licht) direkt um. Dies nennt man photovoltaischen Effekt (Photovoltaik).
  • Solarthermische oder Solarwärme-Kraftwerke erzeugen durch Konzentration der Sonnenstrahlung Wärme und damit Dampf, der eine Turbine mit Generator zur Stromerzeugung antreibt.
Photovoltaik: Aus Licht wird Strom

Mit Photovoltaik wird die Umwandlungstechnik einer Solarzelle bezeichnet, die aus Licht Strom erzeugt.
"Photo" ist griechisch und steht dabei für Licht, das Wort "Voltaik" ist vom Namen des italienischen Physikers Alessandro Volta abgeleitet worden.
Ihm verdankt die Erforschung der Elektrizität sehr viel und deshalb nannte man das Maß für die elektrische Spannung „Volt“.

Das Prinzip der Photovoltaik ist sicher die eleganteste Art zur Wandlung von Energie in Strom: Wird die Solarzelle dem Licht ausgesetzt, entwickelt sich zwischen ihren beiden Kontakten ein elektrisches Spannungspotenzial.
Man könnte sie also als Mini-Kraftwerk bezeichnen, das Dampfkessel, Turbine und Generator ersetzt.
Zum photovoltaischen Prinzip: Auf die Grenzschicht zwischen zwei Halbleitern von unterschiedlichem Stromleitungsmechanismus fällt Sonnenlicht, wodurch sich zwischen den Halbleitern elektrische Spannung bildet.
Die Stromstärke nimmt mit Beleuchtungsstärke und Flächengröße zu.
Der Vorteil der Photovoltaik ist deren Umweltfreundlichkeit, nachteilig zu bewerten ist die geringe ökonomische Effizienz sowie der lange Zeitraum, bis eine Photovoltaikanlage die Energiemenge erzeugt hat, die zu ihrer Produktion erforderlich war (mehrere Jahre).

Die Solarzelle: Hoher Wirkungsgrad möglich

Die Solarzelle bietet aber noch mehr: Der Vorgang der Photosynthese, der die Voraussetzung für pflanzliches Leben ist und mit dessen Hilfe innerhalb von Millionen von Jahren alle Vorräte von Kohle, Öl und Gas aufgebaut worden sind, wird übersprungen.
Sonnenenergie wird völlig unmittelbar in Strom umgesetzt.
Man ging früher davon aus, dass der Wirkungsgrad von Solarzellen, je nach Material, theoretisch an die 30% betragen könnte.
Neuberechnungen des Max-Planck-Instituts für Festkörperforschung in Stuttgart haben ergeben, dass dieser sogar bei 43% liegt.
Gegenwärtig werden in der Praxis 13 bis 15% erzielt, unter günstigen Bedingungen bis zu 18% und im Labor sogar noch mehr.
Im Vergleich hierzu hat die pflanzliche Photosynthese einen Wirkungsgrad von 2% und liegt mit ihrer Effizienz deutlich hinter der Solarzelle.

Die Photovoltaik hat dennoch immer noch einen verschwindend geringen Anteil an der Deckung des gesamten Strombedarfs.
Dies liegt allerdings nicht am Wirkungsgrad, sondern an den bislang noch hohen Herstellungskosten in Verbindung mit der grundsätzlich geringen "Leistungsdichte" der Sonnenstrahlung.

Diese beträgt nämlich höchstens 1 Kilowatt je Quadratmeter.
In sonnenreichen Gegenden bedeutet das eine nutzbare Leistung von jährlich etwa 2.200 kWh je Quadratmeter, in unseren Breiten jedoch nur etwa 1.000 kWh je Quadratmeter.
Es erfordert viel Fläche, um mit Hilfe der Photovoltaik große Leistungen zu erzielen.
Außerdem erfordert die Herstellung von Solarzellen zunächst einen beträchtlichen Energieaufwand.
Bei einer Erneuerung wird dieser Energieaufwand erneut fällig.
Derzeit wird die Lebensdauer von Zellen aus Silizium auf rund dreißig Jahre veranschlagt.

Solaranlagen: Ausbeute hängt von der Ausrichtung ab

Durch optimale Ausrichtung erreichen Solaranlagen die höchste Energieausbeute.
Sie sollten in südliche Richtungen ausgerichtet sein.
Eine geringe Abweichung aus der Südausrichtung um 20° nach Ost oder West verringert die Energieausbeute nur wenig.
Vom Breitengrad des Standortes ist der optimale Neigungswinkel für eine Solaranlage abhängig.
Anlagen in Deutschland werden 30° bis 45° zur Horizontalen geneigt.
Hierdurch erhöht sich die Sonnenenergieausbeute um etwa 10%.

Die Photovoltaikanlage: Sinnvoll und unterstützend

Heutzutage werden Taschenrechner, Uhren und Parkscheinautomaten mit Strom aus Sonnenlicht versorgt.
Auch die Stromversorgung von Gebäuden wird durch Photovoltaikanlagen unterstützt.

Eine Photovoltaikanlage besteht neben den Solarmodulen aus den Montagegestellen, dem Wechselrichter, den Stromzählern und der Verkabelung.
Auf dem Dach befestigt man sturmsicher die Solarmodule mit speziellen Gestellen.
Der entstehende Gleichstrom wird durch Wechselrichter in 230 V Wechselstrom umgewandelt.
Über eine Zählereinrichtung ist der Wechselrichter an das öffentliche Stromnetz angeschlossen.

Photovoltaikanlagen für Wohngebäude

Ein Solargenerator mit der Größe von 10 m² erzeugt eine elektrische Leistung von maximal 1.000 Watt.
So können in Deutschland durchschnittlich jährlich 800 kWh Strom erzeugt werden.
Einschließlich Montage betragen die Kosten für die gesamte Photovoltaikanlage etwa 8.000 EUR.
Der Strom aus dem Sonnenlicht kostet etwa 1,00 bis 1,25 EUR/kWh.
Allerdings ist eine Stromversorgung allein durch die Photovoltaikanlage für das eigene Haus kaum möglich.
Der Solarstrom wird hauptsächlich an Sommertagen erzeugt.
In der Nacht und an Schlechtwettertagen, außerdem im Winter, muss der Strom weiterhin aus dem öffentlichen Netz entnommen werden. Die Strom-Speicherung ist sehr aufwendig und teuer.

Photovoltaikanlagen als Energieversorger

1958 schickte man den durch photovoltaische Zellen versorgten amerikanischen Satellit Vanguard I erfolgreich auf seine Mission.
Heute lässt sich die Raumfahrt ohne Photovoltaik nicht mehr vorstellen.
Auf der Erde werden Notrufsäulen an den Autobahnen und Bojen auf hoher See kostengünstig mit Sonnenenergie versorgt.
Schrebergärten und Wohnwagen werden zunehmend mit Photovoltaikanlagen ausgestattet.
Zukünftig könnten sich abgelegene Bauernhöfe und kleine Siedlungen zum Teil mit Strom aus Photovoltaikanlagen und kleinen Blockheizkraftwerken wirtschaftlich versorgen

Photovoltaik

Photovoltaik (kurz „PV“) bedeutet die Erzeugung von elektrischem Strom aus Sonnenenergie. In Solarzellen werden unter Zufuhr von Licht positive und negative Ladungsträger freigesetzt (Photoeffekt) und so Gleichstrom erzeugt, der direkt Motoren antreiben oder Akkus (z.B. einen Stromspeicher) aufladen kann.

Die Solarmodule liefern den Gleichstrom an den Wechselrichter weiter. Er wandelt den Gleichstrom aus den PV-Paneelen in Netz-kompatiblen Wechselstrom um.
Als Netzeinspeisegerät (NEG) übt der Wechselrichter jedoch meist mehrere Funktionen aus, so zum Beispiel als Zähler, Kontroll- und Protokollgerät sowie als Schnittstelle zum Computer des Betreibers.
Zu viel produzierter Strom, kann in das Stromnetz eingespeist und vom örtlichen Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber vergütet werden.
Vorab muss allerdings ein Einspeiseantrag gestellt werden und die Voraussetzungen für eine EEG-Förderung vorliegen. iam.westnetz.de

Vorteile einer Photovoltaikanlage:
  • Saubere und ökologische Stromerzeug
  • Je höher der Eigenverbrauch, desto wirtschaftlicher ist eine PV-Anlage, schnelle Amortisierung und hohe Rendite
  • Verbraucher können unabhängig vom Stromnetz versorgt werden (Insellösung), z. B. im Eigenheim, Wochenendhaus, in Gärten und Parks oder zur Beleuchtung von Wartehäuschen

Natürlich entstehen im Lebenszyklus einer PV-Anlage Umweltbelastungen durch Material- und Energieverbrauch; auch die Entsorgung der Anlage muss hier eingerechnet werden. Untersuchungen gehen aber davon aus, dass sich der damit verbundene Aufwand innerhalb eines Jahres wieder „einspielt“. Danach produziert die PV-Anlage Strom im Plus.

Wie sich die Situation auf Ihrem eigenen Dach darstellt, hängt von weiteren Faktoren ab. Das sollte ein Fachplaner berechnen.
Erste Informationen für das Dach auf Ihrem Haus und für die Planung einer PV-Anlage finden Sie im Solarkataster des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV, Energieatlas NRW): energieatlas.nrw.de

Die Handwerkskammer bietet in Zusammenarbeit mit dem Kreis Soest alle vier Wochen eine kostenlose Initialberatung an. Termine, den Kontakt und weitere Informationen dazu erhalten Sie unter folgendem Link: kreis-soest.de

Auch unsere Website bietet dazu noch weitere Informationen:

Wissenswertes über Photovoltaik

Verringerter Zahlungsanspruch bei negativen Preisen

Der anzulegende Wert soll sich für Anlagen mit einer Leistung ab 500 kWp für den gesamten Zeitraum, in dem der Spotmarktpreis negativ ist, auf null verringern, sofern der Spotmarktpreis mindestens 4 Stunden lang am Stück negativ ist, § 51 EEG 2021.

Stand 03/2021

Südquote

Ausschreibungsverfahren sehen nunmehr eine Südquote vor.
Dies bedeutet, dass das EEG spezielle Mindestzuschlagsquoten in Ausschreibungsverfahren für Windenergieanlagen an Land und für Biomasseanlagen bzgl. Geboten aus bestimmten süddeutschen Landkreisen festlegt.
Auf diese Weise soll eine verbesserte regionale Steuerung und damit eine erleichterte Integration in das Stromversorgungssystem erreicht werden.

Stand 03/2021

Bürgerbeteiligung

Windenergieanlagenbetreiber dürfen für neue Windenergieanlagen an die Gemeinde, in der die Anlage errichtet wird, einen Betrag von 0,2 Cent/kWh zahlen.
§ 36 k EEG 2021 wurde im Vergleich zum Regierungsentwurf wesentlich aufgeweicht.
Folgende noch im Regierungsentwurf enthaltenen Vorgaben sind nicht mehr enthalten:

  • Die Abgabe der 0,2 Cent/kWh ist verpflichtend.
  • Der Gemeinde wird kein Verwendungszweck vorgegeben und der Betrag steht zur freien Verfügung. Die Zahlungen erfolgen auf Basis eines einseitig verpflichtenden Vertrages, der auch als Schenkungsvertrag ausgestaltet sein kann. Das Schriftformerfordernis nach § 518 BGB soll hierfür aufgehoben werden.
  • Die Einkünfte aus den Zahlungen werden als nicht-steuerliche Einnahmen im kommunalen Finanzausgleich nicht berücksichtigt.
  • Aus Transparenzgesichtspunkten und zur Akzeptanzsteigerung wird in dem Entwurf empfohlen, dass die Gemeinde den mit dem Anlagenbetreiber geschlossenen Vertrag veröffentlicht; auch soll die Verwendung der Mittel nach Möglichkeit veröffentlicht werden.
  • Der Windanlagenbetreiber kann die Zahlungsverpflichtung auf 0,1 Cent/kWh reduzieren, wenn er mindestens 80 Bürgerstromverträge abschließt.
    Die Voraussetzungen für Bürgerstromverträge ergeben sich aus dem neuen § 42 b EnWG.
    Hiernach darf der Vertrag einen Tarif von höchstens 90% des Grundversorgungstarifs vorsehen und soll eine Vollversorgung beinhalten.

Stand 03/2021

Ausbaupfade

§ 4 EEG 2021 beinhaltet Ausbaupfade für Energie aus bestimmten Energieträgern bis zum Jahr 2030.
So soll die installierte Leistung von Windenergieanlagen an Land stufenweise auf 71 Gigawatt, von Solaranlagen auf 100 Gigawatt und von Biomasseanlagen auf 8.400 Megawatt steigen.
Entsprechend sind im Gesetz bestimmte Ausschreibungsvolumina bestimmt.
Neu daran ist, dass es ein eigenes Ausschreibungssegment für Solaranlagen auf Gebäuden und Biomethananlagen in den südlichen Landkreisen gibt.

Stand 03/2021

EEG-Umlage

Anders als noch im Regierungsentwurf sieht der neue § 61 b Abs. 2 EEG nun vor, dass die EEG-Umlage bei einer Eigenversorgung aus EEG-Anlagen mit einer installierten Leistung bis 30 kWp auf den bis zu 30 MWh selbst verbrauchten Strom pro Kalenderjahr entfällt. Dies gilt auch für Bestandsanlagen.

Damit wird doch noch fristgerecht Art. 21 Abs. 3 c der Erneuerbare-Energien-EU-Richtlinie ins deutsche Recht umgesetzt.

Stand 03/2021

Mieterstrom

Die Vergütungsregelung für den Mieterstromzuschlag wird vereinfacht.
Bislang wurden von den anzulegenden Werten von Solaranlagen auf Gebäuden 8,5 Cent/kWh sowie 0,4 Cent/kWh abgezogen.
Nun soll sich der Zuschlag auf Basis von eigenen anzulegenden Werten berechnen, die nach Anlagengröße gestaffelt sind, § 48 a EEG 2021.
Hiervon sind nun weder 8,5 Cent/kWh noch 0,4 Cent/kWh abzuziehen.
Der anzulegende Wert für den Mieterstromzuschlag beträgt für Anlagen bis 10 kW 3,79 Cent/kWh (im RegE noch 2,66 Cent/kWh), bei Anlagen bis 40 kW 3,52 Cent/kWh (im RegE noch 2,40 Cent/kWh) und bei Anlagen bis 750 kW 2,37 Cent/kWh (im RegE noch 1,42 Cent/kWh).
Bei der Leistungszusammenfassung mehrerer Solaranlagen wird danach differenziert, ob der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag überhaupt entstanden ist oder wie hoch dieser Anspruch ist Die Leistungsbestimmung für die Entstehung des Anspruchs richtet sich nach § 21 Abs. 3 EEG 2021.
Der Anspruch ist nur bei einer Anlage bis zu 100 kWp entstanden, wobei alle PV-Module zusammengefasst werden, die auf einem Gebäude installiert sind.
Die Leistungsbestimmung für die Anspruchshöhe gemäß § 48 a EEG 2021 richtet sich nach § 24 EEG.
Neu ist hierbei § 24 Abs. Satz 4 EEG 2021. Danach werden PV-Module, die keinen gemeinsamen Anschlusspunkt haben, nicht zusammengefasst.
Das hat zur Folge, dass die Anlagen einzeln betrachtet werden und als kleinere Anlage gegebenenfalls von einem höheren anzulegendem Wert profitieren.
§ 21 Abs. 3 EEG 2021 ersetzt außerdem die Fördervoraussetzung der Lieferung „im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude“ durch „in demselben Quartier, in dem auch diese Gebäude liegt“.
Zudem wird klargestellt, dass das Lieferkettenmodell zulässig ist.
Der Betreiber kann einen Energiedienstleister als Mieterstromlieferant beauftragen, ohne dass der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag verloren geht.
Ein Vorteil dieses Modells ist, dass die Marktrolle des Stromlieferanten an einen energiewirtschaftlich versierten Dritten übertragen werden kann.

Stand 03/2021

Technische Vorgaben an Erzeugungsanlagen

Abhängig von der Größe der Anlage und dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme ergeben sich folgende technischen Vorgaben nach § 9 EEG 2021.
Diese technischen Vorgaben gelten auch für ausgeförderte Anlagen: Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2021:

  • Grundsätzlich gelten für Bestandsanlagen die jeweiligen Vorgängerregelungen des § 9 EEG 2021 mit der Maßgabe, dass entgegen des BGH-Urteils vom 14.01.2020 auch eine bloße Ein-/Ausschaltung erlaubt ist (§ 100 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 EEG). Ab Einbau eines intelligenten Messsystems in Pflichteinbaufällen gilt dann der § 9 EEG 2021.


Neuanlagen mit Inbetriebnahme ab 01.01.2021:

  • Anlagen > 25 KW: Der bisherige § 9 wird an die Rechtsprechung des BGH dahingehend angepasst, dass Erzeugungsanlage ab 25 kWp mit Inbetriebnahme nach Markterklärung des BSI über ein intelligentes Messsystem verfügen müssen, mit denen die Einspeiseleistung nunmehr stufenlos oder, soweit noch keine technische Möglichkeit besteht, stufenweise, ferngesteuert geregelt werden kann. Außerdemmuss die Ist-Einspeisung abgerufen werden können. Bei Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2021 aber vor Markterklärung muss die Anlage über technische Einrichtungen erfolgen, die eine ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung ermöglicht.
  • Anlagen > 7 KW und < 25 kW: Anlagen von 7 bis 25 kW mit Inbetriebnahme ab Markterklärung müssen über ein intelligentes Messsystem verfügen, wodurch die Ist-Einspeisung abgerufen werden kann. Bei Inbetriebnahme vor der Markterklärung des BSI muss die Anlage über eine andere technische Einrichtung die Abrufung der Ist-Einspeisung ermöglichen. Alternativ kann die Wirkleistungseinspeisung auf 70% reduziert werden.
  • Anlagen < 7 kW. Für Anlagen bis 7 kW bestehen keine besonderen Vorgaben nach § 9 EEG 2021.

Stand 03/2021

Post-EEG-Anlagen

  • 1.1. Einspeisevergütung
    Für Strom aus ausgeförderten Anlagen bis 100 kW, die keine Windenergieanlagen an Land sind, sowie ausgeförderte Windenergieanlagen an Land unabhängig von ihrer Größe wird es übergangsweise eine gesetzliche Einspeisevergütung geben.
    Der Vergütungsanspruch für erstgenannte Anlagen endet mit Ablauf des Jahres 2027.
    Die Übergangsfristen für Windenergieanlagen an Land sind jedoch kürzer und enden spätestens am 31.12.2022.
    Entgegen dem Regierungsentwurf der EEG-Novelle können Anlagenbetreiber die Einspeisevergütung nicht nur bei Volleinspeisung sondern auch bei Eigenversorgung erhalten, ohne dass die ausgeförderte Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet ist.
    Eine Änderung der vorhandenen Zähler ist daher nicht erforderlich.
    Für Anlagen größer 7 kW gilt dies aber nur bis zur Veröffentlichung der Markterklärung für intelligente Messsysteme durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) – vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 2 MsbG.
    Ab diesem Zeitpunkt beginnt das verpflichtende Rollout zur Ausstattung mit einem intelligentem Messsystem.
    Der Anlagenbetreiber erhält nach dem Entwurf als gesetzliche Einspeisevergütung den Marktwert abzüglich der Vermarktungskosten.
    Die Vermarktungskosten betragen im Jahr 2021 0,4 Cent/kWh.
    Ab 2022 betragen die Vermarktungskosten die Kosten, die der ÜNB ermittelt hat.
    Sobald die ausgeförderte Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet ist, reduzieren sich die Vermarktungskosten um die Hälfte (§ 53 EEG 2021).
    Diese neue Regel würde also 2021 bei einem angenommenen Marktwert von 2 Cent/kWh abzüglich 0,4 Cent/kWh eine Einspeisevergütung von 1,6 Cent/kWh ergeben.
  • 1.2. Kein Wechsel der Veräußerungsform erforderlich
    Soweit der Anlagenbetreiber nach Förderende nicht aktiv den Wechsel der Veräußerungsform vornimmt, bestimmt eine neue Auffangvorschrift in § 21 c Abs. 1 EEG 2021, dass der Anlagenbetreiber automatisch in die gesetzliche Einspeisevergütung fällt.
    Die Anlage gilt dann der gesetzlichen Einspeisevergütung nach § 21 b Abs. 1 Nr. 2 EEG 2021 zugeordnet
  • 1.3. Sonstige Direktvermarktung
    Alternativ kann der Anlagenbetreiber nach wie vor in die sonstige Direktvermarktung wechseln.
    Die technischen Vorgaben sowohl für die geförderte als auch für die sonstige Direktvermarktung werden in dem neuen § 10b EEG 2021 zusammengefasst, der auch für Bestandsanlagen gilt.
    Danach muss der Anlagenbetreiber technische Einrichtungen vorsehen, mit denen der Direktvermarkter die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung regeln kann und darf.
    Eine Erleichterung besteht für Anlagen bis 100 kWp in Volleinspeisung: Der Anlagenbetreiber und der Direktvermarkter können vereinbaren, dass sie auf diese technischen Anforderungen verzichten.
    Darüber hinaus ist eine ¼-stündliche Messung und Bilanzierung der Strommengen nicht erforderlich.
    Anders als bei der Einspeisevergütung gelten diese Erleichterungen aber nur, wenn keine Eigenversorgung oder unmittelbare Drittbelieferung vorliegt.
    Diese Ausnahmeregelung gilt – anders noch als in dem Regierungsentwurf mit einer starren Frist von 5 Jahren – bis zum tatsächlichen Einbau eines intelligenten Messsystems im Rahmen des Rollouts gemäß MsbG.
  • 1.4. EEG-Umlage bei Eigenversorgung
    Der neue § 61 b Abs. 2 EEG 2021 sieht nun vor, dass die EEG-Umlage bei einer Eigenversorgung für höchstens 30 Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr aus EEG-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kWp entfällt. Dies gilt auch für Bestandsanlagen und ausgeförderte Anlagen.
  • 1.5. Vermarktung von Grünstrom
    In der sonstigen Direktvermarktung können nun für den erzeugten Strom aus der PV-Anlage auch Herkunftsnachweise ausgestellt werden, §79 EEG 2017.
    Mit dem Herkunftsnachweis lässt sich die „grüne“ Eigenschaft jeder eingespeisten Kilowattstunde Strom aus der PV-Anlage vermarkten und finanziell vergüten.
    Damit steigt grundsätzlich der Wert der eingespeisten Kilowattstunde Strom.
    Der Marktwert entsprechender Nachweise dürfte jedoch überschaubar sein.
    Regionalausweise können hingegen nicht ausgestellt werden.
    Nach § 79a EEG 2021 ist das nur im Rahmen einer geförderten Direktvermarktung möglich.

Stand 03/2021

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