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Jeder Mensch, jede Familie, jeder Betrieb hat eigene Interessen, Gewohnheiten und Anforderungen. Warum sollten Sie also Standardverträge für Ihre Stromversorgung abschließen, wenn Sie genau das Leistungspaket abfragen können, das für Sie, Ihre familiäre oder betriebliche Situation das Beste ist?

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§ 14a EnWG: Regelungen zur Steuerung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen

Mit dem Umbau des Energiesystems müssen immer mehr steuerbare Verbrauchseinrichtungen, wie beispielsweise Wärmepumpen und Elektrofahrzeuge, an die Verteilnetze angeschlossen werden. Die bestehenden Verteilnetze sind jedoch noch nicht optimal auf diesen Zuwachs an Technologien ausgelegt. Um dennoch einen reibungslosen und schnellen Netzanschluss zu ermöglichen, hat die Bundesnetzagentur gemäß § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) eine neue Regelung zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüsse eingeführt.

Im Rahmen dieser Regelung ist der Netzbetreiber berechtigt, den Leistungsbezug steuerbarer Verbraucher vorübergehend einzuschränken, wenn dies erforderlich ist, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes zu gewährleisten und Störungen zu vermeiden. Als Kompensation für diese Steuerungsmöglichkeit profitieren die Kunden von reduzierten Netzentgelten.

 

Die neuen gesetzlichen Regelungen nach §14a EnWG

Ab dem 01.01.2024 werden folgende steuerbare Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung mit einer installierten Leistung von über 4,2 kW von der Neuregelung gemäß § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erfasst:

  • Wärmepumpen
  • Ladepunkte für Elektrofahrzeuge
  • Batteriespeicher (hier nur der Leistungsbezug)
  • Klimageräte

Nachtspeicherheizungen gelten nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne von § 14a EnWG und werden dauerhaft gemäß der bestehenden Vereinbarung gesteuert.

Was verändert sich durch die neuen §14a-Regelungen?

Das Ziel der neuen § 14a-Regelung ist ein reibungsloser, verzögerungsfreier Netzanschluss steuerbarer Verbraucher in der Niederspannung.

Für Netzkunden wird dadurch der Netzanschluss ihrer Anlagen einfacher, schneller und die Netznutzung günstiger.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, müssen bis spätestens zum 01.01.2029 in die neuen gesetzlichen Regelungen überführt werden. Bestandsanlagen, für die keine Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber besteht, bleiben hingegen dauerhaft von den neuen Vorgaben ausgenommen. Kunden haben jedoch die Möglichkeit, freiwillig in die neue Regelung zu wechseln und von den reduzierten Netzentgelten zu profitieren, sofern die Steuerbarkeit der betroffenen Anlagen sichergestellt wird.

In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einer drohenden Überlastung des Niederspannungsnetzes, darf der Netzbetreiber für maximal zwei Stunden täglich steuernd in den Betrieb der Verbraucher eingreifen. Die Zeiten für solche Eingriffe werden in einem transparenten Verfahren geplant und den Kunden rechtzeitig mitgeteilt. Während dieser Schaltzeiten kann die maximale Bezugsleistung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen auf mindestens 4,2 kW begrenzt werden, wodurch das Laden von Elektrofahrzeugen langsamer erfolgt. Der Haushaltsverbrauch bleibt von diesen Steuerungsmaßnahmen unberührt.

Fragen & Antworten

Der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) regelt die Steuerung von Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und privaten Ladepunkten für Elektroautos mit höheren Leistungen. Diese Regelung ist relevant, weil sie Vorgaben für den Netzausbau und die Steuerbarkeit solcher Anlagen macht, um einen stabilen Netzbetrieb zu gewährleisten.

Gesetze im Internet

Die neuen Vorschriften sollen sicherstellen, dass steuerbare Verbrauchseinrichtungen ohne Verzögerung an das Niederspannungsnetz angeschlossen werden können.

Die Regelungen treten ab dem 1. Januar 2024 in Kraft.

Nein, Stromausfälle sind nicht zu erwarten. In einigen Netzbereichen kann es jedoch notwendig sein, die maximale Bezugsleistung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen vorübergehend zu begrenzen, bis das Netz entsprechend ausgebaut ist. Die § 14a-Regelung soll helfen, die Netzsicherheit weiterhin zu gewährleisten.

Betroffen sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Leistung von mindestens 4,2 kW im Niederspannungsbereich, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb gehen. Dazu gehören:

  • Wärmepumpen (inklusive Heizstab oder Notheizung)
  • Private Ladepunkte
  • Batteriespeichersysteme (nur der Leistungsbezug)
  • Kälteerzeuger

Werden mehrere solcher Anlagen betrieben, zählt die Gesamtsumme der Leistungen. Überschreitet diese 4,2 kW, gelten die Anlagen als steuerbar und fallen unter die Regelung.

Nein. Anlagen mit einer Netzanschlussleistung über 4,2 kW, die ab dem 1. April 2024 in Betrieb gehen, müssen gemäß § 14a steuerbar sein.

Nein, die Regelung betrifft ausschließlich steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Der normale Haushaltsverbrauch bleibt davon unberührt.

Kunden mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen profitieren von einem reduzierten Netzentgelt. Es gibt zwei Optionen:

  1. Modul 1: Pauschale Reduzierung des Netzentgelts um 80 € (brutto) plus Stabilitätsprämie.
  2. Modul 2: 60 % Ermäßigung des Arbeitspreises.

Die Auswahl des Moduls liegt beim Kunden und wird vom Installateur über das digitale Netzanschlussportal gemeldet. Ohne eine Wahl gilt automatisch Modul 1 als Standard.

Es gibt keine separate Abrechnung mit dem Netzbetreiber. Die Reduzierung wird über den Stromlieferanten direkt auf der Rechnung ausgewiesen.

Sie haben weitere Fragen?

Kontaktieren Sie uns gerne! Weitere Informationen hierzu finden Sie bei Ihrem zuständigen Netzbetreiber (Westnetz).

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