Warsteiner Windkraft Strom für WVG Kunden

Warsteiner Windkraft Strom für WVG Kunden

Durch das Auslaufen der festgeschriebenen 20-jährigen EEG-Förderung für die Windenergieanlage Suttrop (WEA Suttrop), mussten die Betreiber eine neue Lösung für die Stromabnahme finden.
Herr Gyso von Bonin und die WVG kamen ins Gespräch - seit dem 1. Januar 2021 ist die WVG Abnehmer des erzeugten Ökostroms.
Die WVG kauft den Strom der WEA Suttrop und verbucht ihn in ihrem Bilanzkreis, so fließt die erzeugte Strommenge künftig in den Strommix der WVG.
Bis zu 170 Haushalte können rechnerisch mit dem Ökostrom aus der WEA Suttrop versorgt werden.

Was bedeutet EEG?

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Insbesondere in Zeiten von „Fridays for Future“ stehen aktuell immer wieder der Klimawandel sowie die Pariser Klimaziele im Mittelpunkt der öffentlichen Aufmerksamkeit.
Im Jahr 2000 wurde mit der Einführung des EEG die ersten Weichen gelegt, das insbesondere die Förderung erneuerbare Energien vorsieht.

„Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern.“ (EEG 2017 § 1)

Mittlerweile liegt der Anteil des Stroms in Deutschland, der regenerativ erzeugt wird, bei über 40 %. Der hohe Zuspruch ist vor allem auf die staatlich garantierte Einspeisevergütung für einen Zeitraum von 20 Jahren zurückzuführen.

Was passiert nach Ablauf der Förderung?

In diesem Jahr wird das EEG 20 Jahre alt und somit laufen zum 1. Januar 2021 die ersten EEG-Anlagen zur Stromerzeugung aus der auf 20 Jahre garantierten Einspeisevergütung. Dies betrifft also zunächst die Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2000 in Betrieb genommen wurden (bei Anlagen, die vor 2000 in Betrieb genommen wurden, gilt das Jahr 2000 als Inbetriebnahmejahr).
Das heißt am Ende des Jahres verlieren alle EEG-Anlagen, die vor oder ab 2000 in Betrieb genommen wurden, ihren Förderanspruch.
Insgesamt sind im kommenden Jahr rund 20.000 Anlagen von dem Wegfall der Förderung gemäß EEG betroffen.

Die Anlagenbetreiber stehen nun vor der Herausforderung, was mit der Anlage nach Ablauf der EEG-Vergütung passieren soll und welche Möglichkeiten sich hieraus ergeben.
Dabei stehen zwei Optionen zur Verfügung:

  1. Abbau und Verkauf von Anlagenkomponenten – Dies ist auf diversen Online-Marktplätzen möglich, allerdings sollte die Anlage zuvor von einem zertifizierten Gutachter auf Ertragsleistung und Funktionstüchtigkeit überprüft werden.
  2. Weiterbetrieb der Anlage – Entweder zur weiteren Vermarktung des erzeugten Stroms oder zum Eigenverbrauch. Herkömmliche PV-Anlagen sind in der Regel für einen längeren Zeitraum als 20 Jahre konzipiert und sind somit auch noch nach Ablauf der Einspeisevergütung leistungsfähig (in der Regel noch weitere 10 Jahre). Aus technischer Sicht spricht also nichts gegen den Weiterbetrieb der EEG-Anlage.
Die Gefahr für Anlagenbetreiber

Wer eine Anlage besitzt, deren Förderung abgelaufen ist und nichts tut beziehungsweise die Anlage einfach weiterlaufen lässt, betreibt eine „wilde Einspeisung“ und riskiert Ärger.
Es ist zwar grundsätzlich erlaubt die Anlage nach Ablauf der Förderung weiter zu betreiben, allerdings muss man einen Abnehmer für den erzeugten Strom finden, wenn dieser ins Netz eingespeist wird.

Rechte und Pflichten nach EEG-Förderende

Aus der rechtlichen Perspektive ist zu beachten, dass „aus dem EEG fallen“ nicht bedeutet, dass das gesamte EEG seine Bedeutung verliert.
Denn das EEG enthält eine Reihe an Regelungen, die nichts mit der finanziellen Förderung zu tun haben.
Diese Regelungen inklusive der Rechte und Pflichten gelten auch noch, wenn die EEG-Förderung nicht mehr greift.

So hat der Betreiber der Anlage weiterhin den Anspruch auf Netzanschluss/-anbindung und vorrangige Abnahme,
Übertragung und Verteilung des von ihm erzeugten Stroms gegenüber dem Netzbetreiber.
Allerdings hat der Anlagenbetreiber in diesem Fall die kaufmännische Abnahme (Vermarktung des Stroms) sicherzustellen, das heißt ihm obliegt es für den erzeugten Strom einen Abnehmer zu finden.
Es liegt in seiner Verantwortung dementsprechend Vermarktungsverträge mit einem Stromhändler, Letztverbraucher oder Direktvermarkter abzuschließen.

Unterschiedliche Betriebsmodelle für Post-EEG-Anlagen

Was tun nach Ablauf der Förderung? Für viele Anlagenbetreiber stellt sich die Frage, ob und wie die Anlagen nach Förderende weiterbetrieben werden.
Sie haben dabei folgende Optionen:

1. Netzeinspeisung und Direktvermarktung

Im Regelfall beziehungsweise ein naheliegendes Nutzungskonzept ist der Weiterbetrieb der Anlage über einen Direktvermarkter.
Hierfür sucht sich der Anlagenbetreiber zunächst einen geeigneten Direktvermarkter aus.
Dies kann zum Beispiel ein Energieversorgungsunternehmen, ein Stadtwerk oder ein anderer Stromhändler sein.
Der Anlagenbetreiber und der Direktvermarkter verhandeln über einen Stromliefervertrag – einen Power Purchase Agreement (PPA) –, in dem die Pflichten beider Partien geregelt sind.

Der Direktvermarkter meldet die Anlage beim Verteilernetzbetreiber zur Direktvermarktung an und übernimmt diese in seinen Bilanzkreis – die Anlage selbst bleibt im Besitz des ursprünglichen Anlagenbetreibers.
Sobald der Direktvermarkter den Fernzugriff auf die Anlage realisiert hat, startet die Direktvermarktung.

Die rechtlichen Pflichten der Vermarktung an der Strombörse, Erstellung einer individuellen Prognose für jede Anlage, Ausgleich von Fehl- oder Überschussmengen im untertätigen Stromhandel und der Abrechnung mit dem Betreiber obliegt dem Dienstleister beziehungsweise Direktvermarkter.

2. Umstellung auf Eigenverbrauch

Eine weitere Möglichkeit für den Weiterbetrieb – insbesondere von kleinen und mittelgroßen PV-Hausdachanlagen – ist der Eigenverbrauch.
Auf diese Weise wird die ehemals in Volleinspeisung eingerichtete Anlage nach Ablauf der Förderzeit zur Eigenversorgung/zum Eigenverbrauch weiterbetrieben.

Hierbei verwendet der Betreiber den Strom zunächst für den Eigenverbrauch im Haushalt oder Gewerbe.
Überschüssiger nicht selbst verbrauchter Strom wird ins öffentliche Netz eingespeist.
Beim Eigenverbrauch können rund 20 bis 30 % des selbst erzeugten Solarstroms genutzt werden – bei Verlagerung des Stromverbrauchs zur richtigen Zeit (z. B. mittags) kann dies sogar auf ungefähr 30 bis 40 % erhöht werden.

Die Erlöse beim Eigenverbrauch zeigen sich durch die eingesparten Ausgaben.
Denn der Strom einer aus der Förderung gefallenen PV-Anlage ist günstiger als Fremdstrombezug, da bei Eigenverbrauch keine Netznutzung stattfindet und somit Steuern, Abgaben und Netzentgelte entfallen.
Die EEG-Umlage entfällt bei Anlagen < 10 kWp zwar nicht mehr um 100 %, aber es gilt weiterhin für alle Anlagen in Eigenversorgung eine Reduzierung der EEG-Umlage auf 40 %.
Außerdem kann durch die Umstellung auf Eigenverbrauch bis zu 40 % des eigenen Haushaltstrombedarfes abgedeckt werden.

Allerdings ist eine Umstellung auf Eigenverbrauch aufgrund von örtlichen Gegebenheiten oder anderweitigen Gründen nicht für alle Anlagenbetreiber möglich.

3. Optimierung durch Speicher

Aufbauend auf der Option die Anlage zum Eigenverbrauch weiter zu betreiben kann ein Stromspeicher eingesetzt werden, um den zeitlichen Versatz von Stromproduktion und -speicher auszugleichen.
Auf diese Weise kann der Eigenversorgungsgrad auf bis zu 70 % erhöht werden.

4. Repowering

Dem gegenüber steht die Methodik des Repowering.
In diesem Fall werden einzelne Bestandteile der PV-Anlage erneuert beziehungsweise ausgetauscht, sodass die Anlage im Sinne des EEG als Neuanlage gewertet wird.
Hierdurch ersteht wieder eine, aber verringerte Einspeisevergütung für eine Dauer von 20 Jahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres.
Hierbei sollte allerdings auf die Größe des Anschlusses geachtet werden, da diese eventuell nicht für ein Repowering ausgelegt wurde.
Die Anforderung dafür sind mit dem zuständigen Netzbetreiber zu klären.
Allerdings wird das Repowering für viele Anlagenbetreiber teils aus finanziellen, aber auch aus rechtlichen Gründen nicht in Frage kommen.