Fragen und Antworten - FAQ
Hier finden Sie hilfreiche Fragen und Antworten zu verschiedenen Themen:
- Zählerstandsübermittlung
- Produkte & Preise
- Wechsel des Stromanbieters
- Rechnung
- Wartung & Störung
- Umzug & Änderungen
- Steuern & Abgaben
Sollten Sie Ihre Frage hier nicht beantworten können, kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder per E-Mail: unsere Ansprechpartner
Zählerstandsübermittlung
- QR Code auf dem Ableseschreiben einscannen und den Stand eingeben
- Online über das Ablese-Portal: Ablese-Portal
- Online im Kundenportal über unsere Webseite: Kundenportal
- Per E-Mail an info@wvg-energie.de
- Durch Einwurf des ausgefüllten Ableseschreibens in den Briefkasten unserer Geschäftsstelle: Domring 3, 59581 Warstein
Nein, eine einmalige Übermittlung des Zählerstandes reicht aus.
Ja, ein Foto des Zahlerstandes kann übermittelt werden. Allerdings müssen Sie darauf achten, dass sowohl die Zählernummer als auch der Zählerstand gut lesbar ist.
Wenn Sie sicher gehen wollen, schreiben Sie diese beiden Nummern kurz mit in die Nachricht.
Die Zählernummer ist direkt auf dem Zähler zu finden. Alternativ kann sie auch auf der letzten Abrechnung oder im Ableseanschreiben eingesehen werden.
Wenn der Zählerstand nicht übermittelt wird, erfolgt eine Schätzung auf Basis Ihres bisherigen Verbrauchs. Diese Schätzung kann von Ihrem tatsächlichen Verbrauch abweichen.
Alle Zählerstände die benötigt werden, sind auf Ihrem Ablesebrief aufgelistet.
Nein, die Regelung betrifft ausschließlich steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Der normale Haushaltsverbrauch bleibt davon unberührt.
- Der rote Bereich des Zählers wird ignoriert.
- Nur die Zahlen vor dem Komma werden angegeben.
Die Jahresabrechnung wird Mitte bis Ende Januar bei Ihnen eintreffen. Der übermittelte Zählerstand allein bietet keine Möglichkeit zur direkten Auskunft über mögliche Nachzahlungen oder Guthaben. Auskünfte hierzu können erst nach Erhalt der Jahresabrechnung gegeben werden.
Produkte & Preise
Wechsel des Stromanbieters
Rechnung
Wartung & Störung
Umzug & Änderungen
Sie können uns Ihre neue Zählernummer per E-Mail mitteilen.
Ihre Bankverbindung können Sie uns bequem per Mail mitteilen.
Ihre Rechnungsadresse können Sie uns bequem per Mail mitteilen.
Steuern & Abgaben
Für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch Versorgungsleitungen erhebt die Kommune eine Abgabe, die je nach Größe der Kommune schwankt. Die jeweilige Konzessionsabgabe wird seitens des Netzbetreibers an uns weiterverrechnet.
Kraft-Wärme-Kopplungs- (KWK) Anlagen erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme. Dadurch wird ein höherer Nutzungsgrad erreicht. Brennstoff wird eingespart und Kohlendioxid-Emissionen werden gemindert. Betreiber von KWK-Anlagen erhalten einen gesetzlich festgelegten Zuschlag. Diese Kosten werden gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) auf die Verbraucher umgelegt. Über die KWK Umlage erhalten die Produzenten einen höheren Preis als an der Börse und können so wirtschaftlich sauberen Strom produzieren.
Die Umlage nach § 19 Abs. 2 der StromNEV (Stromnetzentgeltverordnung) dient der Entlastung stromintensiver Unternehmen von den Netzentgelten und legt diese auf die restlichen Unternehmen und die privaten Haushalte um.
Die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV (Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten) wurde im Jahr 2014 eingeführt. Die von den Übertragungsnetzbetreibern AbLaV-Umlage genannten Abgaben dienen zur Deckung von Kosten abschaltbarer Lasten zur Aufrechterhaltung der Netz- und Systemsicherheit. Diese Kosten werden auf die Verbraucher umgelegt.
Die Stromsteuer ist eine gesetzlich geregelte Verbrauchssteuer, die seit 1999 aufgrund des Gesetzes zur ökologischen Steuerreform erhoben wird. Besteuert wird der Verbrauch bzw. die Entnahme aus dem Netz im deutschen Steuergebiet.