Ladesäulenverordnung und Eichrecht

  • Verordnung über technische Mindestanforderungen von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile
  • setzt die europäischen Vorgaben der Richtlinie 2014/94/EU in deutsches Recht um

 

Übergangsfrist am 01. April 2019 abgelaufen

 

Erlaubt sind nur noch folgende Abrechnungsarten:

  • Die rein verbrauchsabhängige Abrechnung ausschließlich nach geladenen Kilowattstunden
  • Eine Kombination aus kWh-Tarif plus einer Start-, Grund- oder Infrastrukturnutzungsgebühr
  • Eine Kombination aus kWh-Tarif plus Zeittarif, wie etwa ein Parkticket in einem Parkhaus oder auf einem Parkplatz. Dieser Tarif ist auch dazu geeignet, unnötiges Blockieren beliebter Ladepunkte zu verhindern.
  • Eine pauschale Abrechnung in Form einer monatlichen Flatrate, vergleichbar mit einer Smartphone-Flatrate
  • Die kostenlose Abgabe von Strom, wie etwa auf Parkplätzen von Supermärkten und Einkaufszentren