Ladesäulenverordnung und Eichrecht
- Verordnung über technische Mindestanforderungen von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile
- setzt die europäischen Vorgaben der Richtlinie 2014/94/EU in deutsches Recht um
Übergangsfrist am 01. April 2019 abgelaufen
Erlaubt sind nur noch folgende Abrechnungsarten:
- Die rein verbrauchsabhängige Abrechnung ausschließlich nach geladenen Kilowattstunden
- Eine Kombination aus kWh-Tarif plus einer Start-, Grund- oder Infrastrukturnutzungsgebühr
- Eine Kombination aus kWh-Tarif plus Zeittarif, wie etwa ein Parkticket in einem Parkhaus oder auf einem Parkplatz. Dieser Tarif ist auch dazu geeignet, unnötiges Blockieren beliebter Ladepunkte zu verhindern.
- Eine pauschale Abrechnung in Form einer monatlichen Flatrate, vergleichbar mit einer Smartphone-Flatrate
- Die kostenlose Abgabe von Strom, wie etwa auf Parkplätzen von Supermärkten und Einkaufszentren